Rz. 9f

Die nachträgliche Vergabe der IdNr oder die nachträgliche Identifizierung des Kindes auf andere Weise wirkt auf die Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der S. 1–4 vorliegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Kindergeldberechtigten. Es soll für Fälle, in denen die IdNr erst zu einem späteren Zeitpunkt vergeben werden kann, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld jedoch bereits vorlagen, Kindergeld gezahlt werden können.[1]

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