Rz. 19

Die Verordnungsermächtigung ermächtigt die Bundesregierung zu einer Regelung, nach der die Zahlung von Kindergeld an solche Berechtigte ermöglicht wird, die im Inland erwerbstätig sind oder sonst ihre hauptsächlichen Einkünfte erzielen, deren Kinder aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. in einem EU-/EWR-Staat haben. Die Bezugnahme in § 63 Abs. 2 auf Kinder nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG ist nach der Einfügung der S. 3–5 nicht mehr korrekt. Sie bezieht sich inhaltlich nunmehr auf Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 S. 6 EStG. Eine Rechtsverordnung liegt z. Zt. nicht vor. Da den betreffenden Stpfl. (grundsätzlich den Eltern) für die sog. Auslandskinder der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusteht (ggf. gekürzt nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates; § 32 Abs. 6 S. 4 EStG), ist der Ausschluss von der Kindergeldbegünstigung nicht zu beanstanden. Denn das über den Kinderfreibetrag hinausgehende Kindergeld ist eine Sozialleistung (§ 31 EStG Rz. 6), deren Gewährung nicht Aufgabe des (deutschen) Gesetzgebers ist.

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