Rz. 11

Die Leistungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 stehen dem Kindergeld gleich, soweit es für die Anwendung des EStG auf den Anspruch auf Kindergeld ankommt. § 65 Abs. 1 S. 2 EStG gewährleistet damit auch in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 z. B. folgende Steuerermäßigungen, die neben dem Kindergeld zustehen. Auf den Anspruch auf Kindergeld stellen z. B. ab: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Privatschulaufwendungen), § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag), § 33 Abs. 3 EStG (zumutbare Belastung), § 33a Abs. 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag), § 33b Abs. 5 EStG (Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags).

Die Leistungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 sind auch bei der Verrechnung des Kindergelds bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG zu berücksichtigen (§ 31 EStG Rz. 49ff.). Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG stehen daher nicht zu, wenn die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen höher sind als die Steuerersparnis, die sich bei Berücksichtigung der Freibeträge ergibt.[1]

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