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Das Kindergeld wird im Vz 2020 einmalig um 300 EUR erhöht (Kinderbonus 2020).[1] Der Berechtigte hat Anspruch auf den Kinderbonus 2020 für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs in zwei Teilen von 200 EUR im September und von 100 EUR im Oktober 2020. Die Bunderegierung beabsichtigt durch diese Regelung, einen zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur zu generieren. Um dies zu gewährleisten, werden die Einmalbeträge auch bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als zusätzliches Einkommen zur Verfügung stehen. Zudem werden die Einmalbeträge die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mindern. Zu diesem Zweck wurden Anpassungen an das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des KInderbonus (KBNAnrG) vorgenommen.[2] Für die Einmalbeträge gelten alle Vorschriften, die auch für das – monatlich gezahlte – steuerliche Kindergeld maßgebend sind.[3] § 66 Abs. 1 S. 3 EStG sieht vor, dass auch Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, ebenfalls berücksichtigt werden können, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.[4]

Klarstellend wurde in § 66 Abs. 1 S. 4 EStG ergänzt, dass die Festsetzung und Zahlung des Kinderbonus 2020 im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) erfolgt. Dies bedeutet, dass die Einmalbeträge im Rahmen der bei der ESt-Veranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung berücksichtigt werden. Dabei entscheidet das FA nach § 31 S. 4 EStG von Amts wegen, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld – einschließlich Kinderbonus 2020 – bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind.[5]

[1] BZSt v. 6.8.2020, St II 2-S 2474-PB/20/00001, BStBl I 2020, 657.
[2] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058, 24.
[3] BT-Drs. 19/20058, 25.
[4] BT-Drs. 19/20058, 25.
[5] BT-Drs. 19/20058, 25.

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