Rz. 1

§ 67 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Nach Abs. 2 a. F. sollte ein Kind über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus nur dann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte der Familienkasse anzeigt (und ggf. nachweist), dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 EStG vorliegen.

Mit dem Gesetz zur Familienförderung v. 22.12.1999 wurde Abs. 2 als entbehrlich aufgehoben, da nach § 32 Abs. 3 EStG ohnehin Kinder grundsätzlich nur bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt werden.

Durch das 2. FamFG v. 16.8.2001[1] wurde in S. 1 das Wort "örtlich" gestrichen. Nach § 72 Abs. 7 EStG a. F. war der Antrag an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG können indes zentrale Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden, die die Aufgaben einer Vielzahl von Familienkassen wahrnehmen. Familienkasse und Entgelt festsetzende Stelle können daher auseinanderfallen. Deshalb sollen Kindergeldanträge stets unmittelbar an die zuständige Familienkasse gerichtet werden.[2]

Mit dem Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v. 2.12.2014[3] wurde die Verpflichtung des Kindergeldberechtigten eingeführt, seine Identifikationsnummer (IdNr) demjenigen mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat (§ 67 S. 4 EStG).

[1] BStBl I 2001, 533.
[3] BGBl I 2014, 1922.

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