Rz. 8
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ein Telefax reicht aus. Es genügt, wenn sich aus dem Schriftstück die Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs eines bestimmten Antragstellers für ein bestimmtes Kind ergibt. Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich, in der Praxis aber zweckmäßig. Zulässig ist auch ein Antrag in elektronischer Form; hierbei ist zu beachten, dass die qualifizierte Signatur verwendet werden muss (§ 87a Abs. 3 AO).
Rz. 9
Bei einer Antragstellung durch einen Bevollmächtigten kann die Familienkasse einen schriftlichen Vollmachtsnachweis verlangen (§ 80 Abs. 1 S. 3 AO). Bei einer Vertretung durch einen Angehörigen steuerberatender Berufe ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten. Im Übrigen ist ein schriftlicher Vollmachtsnachweis nur erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Vollmacht bestehen.
Rz. 10
Minderjährige bedürfen zur Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder der Einwilligung/Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters, die grundsätzlich schriftlich vorzulegen ist. Die AO kennt keine § 36 SGB I (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit) entsprechende Vorschrift. Eine analoge Anwendung von § 36 SGB I erscheint jedoch geboten, da eine Schlechterstellung gegenüber dem Verfahren nach dem BKGG nicht gerechtfertigt erscheint (a. A. V 5.2. Abs. 1 S. 4 DA-KG 2016: grds. schriftliche Einwilligung/Genehmigung des gesetzlichen Vertreters).
Rz. 11
Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 AO. In erster Linie ist der Wohnsitz des Berechtigten entscheidend. Ohne Wohnsitz im Inland ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz entscheidend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten kommt es auf den Familienwohnsitz an. Für bestimmte Personengruppen wurde die Zuständigkeit aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG besonderen Agenturen für Arbeit zugewiesen, z. B. für Nichtsesshafte, Binnenschiffer, Seeleute ohne Wohnsitz an Land.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes richtet sich die (örtliche) Zuständigkeit der Familienkassen nach § 72 EStG.
Für die Fristwahrung (Rz. 12) ist der Eingang bei der örtlich zuständigen Familienkasse entscheidend. Bei einer Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde ist – nach Weiterleitung – der tatsächliche Eingang bei der zuständigen Familienkasse ausschlaggebend. Eine Ausnahme besteht dann, wenn EU-Bezüge gegeben sind. Nach Art. 81 VO 883/2004 kann ein Antrag ebenso wie andere Erklärungen auch mit fristwahrender Wirkung bei der entsprechenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates gestellt werden, die diese dann an die zuständige Familienkasse weiterzuleiten hat.