Rz. 16

Die seit 1986 geltende handelsrechtliche Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen (Rz. 10) führt nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG Rz. 32) zur Passivierungspflicht in der Steuerbilanz. Allerdings enthält § 6a EStG eine Sonderregelung, die die Passivierung von Pensionsrückstellungen von zusätzlichen Erfordernissen abhängig macht und damit auch die aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz resultierende Passivierungspflicht einschränkt. § 6a EStG erlaubt eine Passivierung dem Grunde nach nur, wenn oder soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist, einen Rechtsanspruch vermittelt, keine schädlichen Vorbehalte enthält und nicht auf künftigen gewinnabhängigen Bezügen beruht. Im Gegensatz hierzu müssen in der Handelsbilanz Rückstellungen auch bei mündlicher Pensionszusage, nur faktischem Leistungszwang oder bei aufschiebend bedingter Zusage gebildet werden.[1] Die handelsrechtliche Passivierungspflicht greift somit weiter als die steuerrechtliche.

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Art. 28 EGHGB Rz. 6.

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