Rz. 62

Ist der Versorgungsfall eingetreten und hat der Arbeitgeber die Leistungen aufgenommen, so kann eine Pensionsrückstellung (für die ausstehenden Zahlungen) gebildet werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind. Dies ist in R 6a Abs. 3 S. 6 EStR verwaltungsseitig anerkannt für schädliche Widerrufsvorbehalte (Rz. 60). Der Grund dafür liegt darin, dass sich die arbeitsrechtliche Rechtsstellung des Versorgungsempfängers mit Aufnahme der Leistungen verfestigt und die Ernsthaftigkeit der Zusage offenbar wird. Diese Begründung gilt aber in gleicher Weise auch für die in § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG genannten Voraussetzungen der Rückstellungsbildung. Mit der durch die Leistungsaufnahme verfestigten Rechtsstellung des Versorgungsempfängers entsteht ein gesicherter Rechtsanspruch, durch die Aufnahme der Leistung ist, soweit die Leistungen erbracht werden, trotz fehlender Schriftlichkeit der Zusage ein Nachweis über die Leistungshöhe erbracht. Zudem bezieht sich die Absicht des Gesetzgebers, den Arbeitgeber zur frühzeitigen Einräumung klarer Rechtspositionen zu veranlassen, erkennbar nur auf den Bereich der Pensionsanwartschaften.

Die besonderen Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind deshalb als restriktive Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung im Zeitraum der Anwartschaft zu verstehen. Die Bedeutung des § 6a EStG für die Pensionsrückstellung nach Eintritt des Versorgungsfalls beschränkt sich somit auf die Regelung der Höhe der Pensionsrückstellung.

Eintritt des Versorgungsfalls bedeutet ggf. auch Aufnahme der Leistungen aus der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Auch in diesen Fällen verfestigen und dokumentieren sich Rechtsstellung bzw. Leistungswille und Leistungsumfang der zugesagten Altersversorgung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge