Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 350
Die degressive AfA ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässig, wenn diese nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind. Auf den Verlauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach § 9a EStDV ist für das Jahr der Anschaffung maßgeblich das Jahr der Lieferung und für das Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung. Bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann es sich auch um gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter handeln. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ausgeschlossen, soweit es sich bei ihnen nicht um Betriebsvorrichtungen und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die den beweglichen Wirtschaftsgütern nicht zugehörigen immateriellen Wirtschaftsgüter. Keine Anwendung findet § 7 Abs. 2 EStG auch auf Nutzungsrechte an beweglichen Wirtschaftsgütern. Insoweit liegen Wirtschaftsgüter besonderer Art vor, die weder zu den beweglichen noch zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören.
Rz. 351
§ 7 Abs. 2 EStG gilt – die Vorschrift spricht nur von Anlagevermögen – nur bei den Gewinneinkünften. Die Art der Gewinnermittlung ist gleichgültig. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten findet § 7 Abs. 2 EStG keine Anwendung. Daran ändert auch der uneingeschränkte Bezug von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auf § 7 EStG im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 EStG nichts. Folge ist, dass ein im Betriebsvermögen degressiv abgeschriebenes Wirtschaftsgut beim Übergang ins Privatvermögen, sofern es hier der Einkünfteerzielung dient, linear abgeschrieben werden muss.
Rz. 352
Der Stpfl. kann bei Beginn der AfA bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut zwischen der linearen und der degressiven AfA wählen, wobei sich im Schnittpunkt der Absetzungsverläufe ein Übergang zur linearen AfA empfiehlt. Er kann z. B. bei gleichzeitig angeschafften Wirtschaftsgütern das eine linear und das andere degressiv abschreiben. § 7 Abs. 2 EStG ist aber nur anwendbar, wenn zugleich die grundlegenden Voraussetzungen für eine lineare AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Es muss sich insbesondere um abnutzbare Wirtschaftsgüter mit erfahrungsgemäß mehr als einjähriger Verwendung oder Nutzung zur Einkunftserzielung handeln. In der Ausübung der Wahl ist der Stpfl. frei. Durch die Wahl der degressiven AfA wird eine Teilwertabschreibung nicht ausgeschlossen. Auch eine vorgenommene Teilwertabschreibung steht der weiteren Fortführung der degressiven AfA nicht entgegen.
Rz. 353
Ausgeschlossen ist die degressive AfA nach § 7a Abs. 4 EStG bei solchen Wirtschaftsgütern, auf die Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der Vorschrift über die jeweilige Sonderabschreibung etwas anderes, wie z. B. bei § 7g Abs. 5 EStG, geregelt ist. Bei einem rückwirkenden Wegfall von Sonderabschreibungen lebt das Wahlrecht zwischen degressiver und linearer AfA wieder auf. Des Weiteren hat der Stpfl. auch die Möglichkeit, nach zunächst vorgenommener degressiver AfA zur linearen AfA zu wechseln und dann daneben Sonderabschreibungen vorzunehmen.
Rz. 353a
Einzubeziehen ist die degressive AfA auch bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils.