Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 354
Die AfA ist in fallenden – also degressiven – Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert bzw. Restwert vorzunehmen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der degressiven AfA sind im Erstjahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In den Folgejahren ist der jeweilige Restbuchwert maßgebend. Die Höhe des unveränderlichen Prozentsatzes hängt dabei von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ab, wobei die Höhe des Prozentsatzes nach § 7 Abs. 2 S. 2 EStG begrenzt ist. Vor dem Hintergrund der Begrenzung des Höchstsatzes auf 25 % lohnt sich die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter mit einer relativ langen Nutzungsdauer. Ein Unterschreiten der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist nicht möglich. Die Jahres-AfA ergibt sich durch Anwendung des Prozentsatzes auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert. Der jährliche AfA-Betrag ist im ersten Jahr am höchsten. In den Folgejahren nimmt er stetig ab. Da die AfA-Beträge eine unendliche Reihe bilden, bleibt am Ende der angenommenen Nutzungsdauer ein Restwert übrig. Um eine vollständige Absetzung zu erreichen, ist spätestens in diesem letzten Jahr zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG überzugehen mit der Folge, dass der Restwert im letzten Jahr der Nutzungsdauer in voller Höhe neben der degressiven AfA abgeschrieben werden kann. Im Übrigen gelten auch hinsichtlich der degressiven AfA die allg. Grundprinzipien der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG, wie z. B. die Ermittlung des AfA-Volumens.
Rz. 355
Die degressive AfA ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 4 EStG zeitanteilig zu gewähren. Scheidet das degressiv abgeschriebene Wirtschaftsgut vor Beendigung der Nutzungsdauer durch Entnahme oder Veräußerung aus dem Betriebsvermögen aus, ist die AfA im letzten Jahr der Nutzung ebenfalls nur pro rata temporis vorzunehmen (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2012).
Rz. 356
Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erhöhen den Restbuchwert. Der anzuwendende AfA-Satz richtet sich nach der unter Berücksichtigung des neuen Zustands des Wirtschaftsguts zu schätzenden Restnutzungsdauer (R 7.4 Abs. 9 S. 1 EStR 2012). Entsteht ein neues Wirtschaftsgut, ist der Stpfl. – wie bei einer erstmaligen Anschaffung bzw. Herstellung – in der Wahl der AfA-Methode frei. Dies gilt unabhängig davon, nach welcher AfA-Methode das bisherige Wirtschaftsgut abgeschrieben worden ist. Maßgebend für den in diesen Fällen anzuwendenden Prozentsatz bei Wahl der degressiven AfA ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts (R 7.4 Abs. 9 S. 4 EStR 2012). Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den Herstellungskosten und dem Buchwert des bisherigen Wirtschaftsguts. Bei Weiterverwendung nur eines Teils des bisherigen Wirtschaftsguts geht auch nur dieser Teil in die AfA-Bemessungsgrundlage ein. Für die nicht verwendeten Teile gilt grundsätzlich § 7 Abs. 1 S. 7 EStG.
Rz. 357
Ergibt sich eine Verkürzung der Nutzungsdauer, ist ab diesem Zeitpunkt – bezogen auf den jeweiligen Restwert – der AfA-Satz anzusetzen, der der kürzeren Gesamtnutzungsdauer entspricht. Der AfA-Satz, der der Restnutzungsdauer entspricht, ist nicht maßgebend. Mehrschichtige Nutzung wird bei der degressiven AfA durch eine Erhöhung des AfA-Satzes für das Jahr der mehrschichtigen Nutzung berücksichtigt, und zwar durch Anwendung desjenigen AfA-Satzes, der der verkürzten restlichen Nutzungsdauer entspricht. Zu beachten ist jeweils der Höchstbetrag der degressiven AfA.