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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 13.3 Höhe der AfA (§ 7 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 354

Die AfA ist in fallenden – also degressiven – Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert bzw. Restwert vorzunehmen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der degressiven AfA sind im Erstjahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In den Folgejahren ist der jeweilige Restbuchwert maßgebend. Die Höhe des unveränderlichen Prozentsatzes hängt dabei von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ab, wobei die Höhe des Prozentsatzes nach § 7 Abs. 2 S. 2 EStG begrenzt ist. Vor dem Hintergrund der Begrenzung des Höchstsatzes auf 25 % lohnt sich die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter mit einer relativ langen Nutzungsdauer.[1] Ein Unterschreiten der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist nicht möglich.[2] Die Jahres-AfA ergibt sich durch Anwendung des Prozentsatzes auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert. Der jährliche AfA-Betrag ist im ersten Jahr am höchsten. In den Folgejahren nimmt er stetig ab. Da die AfA-Beträge eine unendliche Reihe bilden, bleibt am Ende der angenommenen Nutzungsdauer ein Restwert übrig. Um eine vollständige Absetzung zu erreichen, ist spätestens in diesem letzten Jahr zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG überzugehen mit der Folge, dass der Restwert im letzten Jahr der Nutzungsdauer in voller Höhe neben der degressiven AfA abgeschrieben werden kann.[3] Im Übrigen gelten auch hinsichtlich der degressiven AfA die allg. Grundprinzipien der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG, wie z. B. die Ermittlung des AfA-Volumens.

 

Rz. 355

Die degressive AfA ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 4 E...

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