Rz. 406

Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn das Gebäude Wohnzwecken dient. Es darf sich nicht um Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG handeln (Rz. 399ff.). Außerdem muss es aufgrund eines nach dem 28.2.1989 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 28.2.1989 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sein, wobei die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt sein muss. Unerheblich ist, ob das Gebäude zum Betriebs- oder zum Privatvermögen des Stpfl. gehört.

 

Rz. 406a

Das Gebäude muss dazu bestimmt sein, fremden Wohnzwecken zu dienen, also Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (Rz. 401ff.). Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich. Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese betriebsbedingt unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen. Gebäude, die zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, dienen nicht Wohnzwecken. Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörende Räume wie z. B. Waschküchen, Keller-, Trocken-, Speicher.-, Bade- und Duschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, wobei es gleichgültig ist, ob sie zur Benutzung durch den Einzelnen oder zur gemeinsamen Nutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind. Gleiches gilt auch für die zum Wohngebäude gehörenden Garagen, selbst dann, wenn sie erst nachträglich errichtet worden sind.[1] Aus Vereinfachungsgründen ist auch das häusliche Arbeitszimmer des Mieters den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen (R 7.2 Abs. 3 S. 2 EStR 2012). Des Weiteren setzt die Nutzung zu Wohnzwecken die Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über sie voraus. Die Räume müssen überdies als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Bewohner in den Räumen neben dem Wohnen weitere Dienstleistungen in Anspruch nimmt.[2]

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