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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 15.4.4 AfA wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 4 S. 3 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 442

Zulässig ist die AfaA nach § 7 Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 7 EStG auch bei der linearen Gebäude-AfA. Voraussetzung ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung. Es gelten die Grundsätze des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG (Rz. 324a ff.). Die AfaA kann bei Verkürzung der Restnutzungsdauer auch die Anwendung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG zur Folge haben. Die AfaA setzt eine Beeinträchtigung der Substanz, zumindest aber eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit voraus. Maßstab für die Nutzbarkeit im Rahmen einer AfaA ist das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich beim Erwerb befindet.[1]

 

Rz. 442a

Hat der Stpfl. nach § 7 Abs. 4 S. 3 EStG bei einem Gebäude eine AfaA vorgenommen, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung vom folgenden Wirtschafts- oder Kj. an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der AfaA. Entsprechendes gilt, wenn der Stpfl. ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 3 EStG oder der Wertaufholung nach vorgenommener Teilwertabschreibung erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die AfA von dem folgenden Wirtschafts- oder Kj. an nach § 11c Abs. 2 EStDV um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.

 

Rz. 443

Erwirbt der Stpfl. ein Grundstück, dessen Gebäude er später abreißt, und ist das erworbene Gebäude objektiv wertlos, ist der gesamte Kaufpreis dem Wirtschaftsgut Grund und Boden zuzuordnen.[2] Gleiches gilt auch für die späteren Abbruchkosten des Gebäudes. Objektive Wertlosigkeit ist gegeben, wenn – unabhängig von einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit – die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung des Gebäudes durch Nutzung oder anderweiti...

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