Rz. 503

AfS können nur bei solchen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, bei denen ein Verbrauch der Substanz i. S. eines Substanzverbrauchs oder i. S. einer Substanzverringerung eintritt.[1] Der Oberbegriff für solche Wirtschaftsgüter ist der Bodenschatz. § 7 Abs. 6 EStG erfasst nur solche Bodenschätze, die ein vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut sind.

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

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