Rz. 504

Bodenschätze sind Sachen, die als Bestandteile im Boden enthalten sind und unter Anstrengungen aus dem Boden gewonnen werden müssen.[1] Hierunter fallen nach § 3 Abs. 1 BBergG alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde oder auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören z. B. Erdgas, Erdöl, Erze, Gesteine, Kies, Kohle, Lehm, Metalle, Salze oder Sand.

 

Rz. 505

Wasser ist, wenn die Wasserentnahme aus dem Grundstück durch Zuflüsse aus Nachbargrundstücken ausgeglichen wird, wegen fehlenden substanziellen Wertverzehrs kein Bodenschatz. Vor diesem Hintergrund hat der Verpächter eines Quellengrundstücks wegen der Wasserentnahme i. d. R. keinen Anspruch auf AfS.[2] Anders ist dies, wenn sich der Wasservorrat durch die Wasserentnahme nach und nach erschöpft.[3]

 

Rz. 506

Vor diesem Hintergrund ist auch die Nutzung von Erdwärme grundsätzlich kein Wirtschaftsgut, das sich in der Substanz verbraucht.

[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 224; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 589.

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