Rz. 522
Bei unentgeltlichem Erwerb eines Bodenschatzes – sei es im Weg der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge – im Bereich des Privatvermögens gilt § 11d Abs. 1 S. 1 und 3 EStDV. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein mit der Folge, dass eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht kommt.[1]
Rz. 523
Erfolgt die Rechtsnachfolge im Bereich des Betriebsvermögens, gilt § 6 Abs. 3 EStG. Auch im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG kommt eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht. Findet dagegen § 6 Abs. 4 EStG Anwendung, gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Eine AfS durch den Rechtsnachfolger ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen