Rz. 522

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Bodenschatzes – sei es im Weg der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge – im Bereich des Privatvermögens gilt § 11d Abs. 1 S. 1 und 3 EStDV. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein mit der Folge, dass eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht kommt.[1]

 

Rz. 523

Erfolgt die Rechtsnachfolge im Bereich des Betriebsvermögens, gilt § 6 Abs. 3 EStG. Auch im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG kommt eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht. Findet dagegen § 6 Abs. 4 EStG Anwendung, gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Eine AfS durch den Rechtsnachfolger ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

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