Rz. 526

Bei Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im privaten Bereich gilt § 11d Abs. 2 EStDV. Danach ist eine AfS bei Bodenschätzen, die der Stpfl. auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat und privat, d. h. insbesondere durch Verpachtung, verwertet, mangels Anschaffungskosten nicht zulässig. Das Absetzungsverbot gilt auch, wenn bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Bodenschätze entdeckt hat[1] oder das Grundstück, in dem der Stpfl. den Bodenschatz entdeckt hat, durch den Stpfl. entgeltlich erworben wurde.[2] Auch in letzterem Fall hat der Stpfl. für den noch nicht entdeckten Bodenschatz keine Anschaffungskosten getragen.

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 600.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 372.

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