Rz. 78

Ein Wirtschaftsgut kann mehreren Miteigentümern – diese können Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer sein – gehören. AfA steht den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zu.[1] Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Miteigentümer das Wirtschaftsgut entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zur Erzielung von Einkünften nutzen und auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile getragen haben. Der nicht zur Erzielung von Einkünften nutzende Miteigentümer kann keine AfA geltend machen[2], ebenso z. B. nicht der Miteigentümer, der im Innenverhältnis auf die Einnahmen verzichtet.[3] Jedem Miteigentümer steht auch dann die seinem Miteigentumsanteil entsprechende AfA zu, wenn die Miteigentümer das Wirtschaftsgut zwar innerhalb ihres jeweiligen Miteigentumsanteils aber zur getrennten Einkunftserzielung nutzen. Gegeben ist dies z. B. dann, wenn ein Miteigentümer "seine Gebäudehälfte" zu fremden Wohnzwecken vermietet und der andere Miteigentümer "seine Gebäudehälfte" eigenbetrieblich nutzt. Ist der jeweilige Nutzungsanteil insgesamt nicht größer als der jeweilige Miteigentumsanteil, nutzt jeder der Miteigentümer seinen Gebäudeteil in Ausübung seines eigenen Rechts. Von daher steht ihm auch die seinem Miteigentumsanteil entsprechende AfA zu.[4]

 

Rz. 79

Einnahmen und Ausgaben sind den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Haben die Miteigentümer insoweit abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. Auch dürfen die getroffenen Vereinbarungen dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt nicht widersprechen. Von daher kann z. B. einem Miteigentümer, der höhere Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen hat, als es seinem Miteigentumsanteil entspricht, die AfA abweichend von seinem Miteigentumsanteil zugerechnet werden, sofern er diesen zum Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt.[5] Keine Geltung hat dies, wenn eine Zuwendung an den Mitgesellschafter beabsichtigt ist oder gegen diesen ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht.[6]

 

Rz. 80

Die Miteigentümer eines Wirtschaftsguts können die steuerrechtlichen AfA-Wahlrechte unterschiedlich ausüben.[7] Somit hat z. B. jeder Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft die Wahl, für seinen Anteil an den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten eines Gebäudes die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG geltend zu machen, da Hersteller bzw. Anschaffender i. S. d. § 7 Abs. 4 bzw. 5 EStG nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Gemeinschafter ist.[8] Gleiches gilt auch bei anderen Wirtschaftsgütern im Hinblick auf § 7 Abs. 1 bzw. 2 EStG.[9] Werden demgegenüber Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 1 S. 6 bzw. 7 EStG oder nach § 7 Abs. 4 S. 2 bzw. 3 EStG abgeschrieben, kann die AfA nur einheitlich vorgenommen werden.[10] Die AfA ist dann auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Haben Miteigentümer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abweichend von ihren Anteilen getragen, hat die Verteilung der AfA auf die Miteigentümer nach dem jeweiligen Kostenanteil zu erfolgen.[11] Soweit die Vorgaben hinsichtlich der AfA zwingend sind, wie z. B. hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, ist die AfA von den Miteigentümern ebenfalls einheitlich vorzunehmen.

 

Rz. 81

Eine einheitliche AfA hat bei mitunternehmerischen Personengesellschaften zu erfolgen.[12] Subjekt der Einkunftsermittlung ist hier die mitunternehmerische Personengesellschaft als solche. Dagegen richtet sich die AfA auf Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft nach den Verhältnissen des jeweiligen Gesellschafters.[13] Maßgebend ist, wie er die ihm zur Verfügung stehenden AfA-Wahlrechte ausübt. Sind bei einer Personengesellschaft Ergänzungsbilanzen aufzustellen, können in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters sowohl die Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als auch die AfA-Wahlrechte unabhängig von der Gesamthandsbilanz bestimmt werden.[14] Geltung hat dies auch für die Ergänzungsrechnung im Rahmen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.[15]

 

Rz. 82

Bei unterjährigem Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende vermögensverwaltende Personengesellschaft können AfA für das gesamte Jahr geltend gemacht werden.[16] Dies gilt nicht für die degressive AfA. Sie kann nur entsprechend der Verteilung des Gesamtgewinns angesetzt werden.[17] Bei zeitlich beschränkter degressiver AfA ist abzustellen auf den Eintritt des Gesellschafters.[18]

Rz. 83 und 84 einstweilen frei

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