Rz. 132

Für obligatorisch Nutzungsberechtigte gelten die gleichen Grundsätze wie für dinglich Nutzungsberechtigte. Fehlgeschlagene dingliche Nutzungsrechte stehen den obligatorischen Nutzungsrechten gleich.[1] Anwendung finden die Grundsätze des Vorbehaltsnießbrauchs auf vorbehaltene obligatorische Nutzungsrechte (Rz. 115ff.) und die Grundsätze des Zuwendungsnießbrauchs auf zugewendete obligatorische Nutzungsrechte (Rz. 98ff.).

Rz. 133 bis 151 einstweilen frei

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