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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 8.3.3 Schätzung der Nutzungsdauer

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 282

Die künftige Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts steht zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung im Regelfall nicht fest. Sie ist deshalb zu schätzen. Der Stpfl. hat die tatsächlichen Grundlagen für die Schätzung darzutun. Maßgebend sind die Erwägungen, die ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirtschaftender Kaufmann anstellen würde. Abzustellen ist nicht auf die subjektiven Ansichten des Stpfl., sondern auf allgemeine Erfahrungssätze. Übervorsicht und völlig ungewisse Zukunftsmöglichkeiten bleiben bei der Schätzung außer Betracht.[1] Für dasselbe Wirtschaftsgut kann es nur eine einheitliche Nutzungsdauer geben.[2] Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind auch rechtliche Gegebenheiten. Diese können die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts begrenzen. Keine Berücksichtigung im Rahmen der Schätzung finden dagegen zukünftige unbestimmte Ereignisse. Auszugehen ist bei der Schätzung von der technischen Nutzungsdauer. In der Ergänzungsbilanz des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft ist die Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens unabhängig von der Gesamthandsbilanz neu zu schätzen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs.[3]

 

Rz. 283

Die Schätzung durch den Stpfl. ist nicht anzuerkennen, wenn sie offensichtlich außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. In diesen Fällen kann die Finanzverwaltung nach Maßgabe von § 162 AO schätzen. Das Ergebnis der Schätzung bleibt bis zu einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse unberührt. Die Finanzverwaltung ist nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich nicht gehindert, die AfA in jedem Vz neu zu ermitteln. Eine Bindung an die Vorjahre besteht im Regelfall nicht.[4] Neue schätzungsrelevante Tatsachen können auch Anlass für die B...

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