Rz. 298

Die AfA endet, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts in vollem Umfang abgesetzt worden sind, wenn das Wirtschaftsgut vom Anlage- in das Umlaufvermögen wechselt oder wenn die Nutzung oder Verwendung des Wirtschaftsguts im Einkunftserzielungsbereich endgültig eingestellt wird. Bei einer bloß vorübergehenden Stilllegung des Wirtschaftsguts ist AfA weiterhin möglich, da die auch hier gegebene Abnutzung durch wirtschaftliche Entwertung oder ruhenden Verschleiß durch die Einkunftserzielung veranlasst ist.

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