Rz. 4
Das Kindergeld wird von der Familienkasse ausgezahlt. Für die Auszahlung an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Denn die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber werden hinsichtlich der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds als Familienkassen tätig, soweit sie nicht gegenüber dem BZSt auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom BZSt schriftlich oder elektronisch bestätigt worden ist (§ 72 Abs. 1 S. 3 EStG). § 71 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem 31.12. 2018 errichtet wurden (§ 72 Abs. 1 S. 7 EStG).
2.2.1 Rückwirkende Zahlung bei Anträgen ab dem 19.7.2019 (Abs. 1 S. 2)
Rz. 4a
Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Bei Berechnung der Sechsmonatsfrist ist der Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht mitzurechnen.
Die Vorschrift gilt gem. § 50 Abs. 52 EStG für nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge auf Kindergeld – also ab dem 19.7.2019. § 66 Abs. 3 EStG galt für Anträge vom 1.1.2018 bis 17.7.2019. Für die exakt am 18.7.2019 eingehenden Anträge gilt die Zahlungseinschränkung nicht.
Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 66 Abs. 3 EStG. Aufgrund finanzgerichtlicher Entscheidungen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Stellung der Regelung im Gesetz zu verändern und die Formulierung präziser zu fassen. Die nunmehr verwendete Formulierung "Auszahlung von festgesetztem Kindergeld" soll deutlich machen, dass die Festsetzung von Kindergeld vorausgesetzt wird und die Auszahlungsbeschränkung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist. Dies unterstützt auch § 70 Abs. 1 S. 3 EStG, wonach der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG von der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 S. 2 unberührt bleibt. Zudem befindet sich die Regelung nunmehr in § 70 EStG "Festsetzung und Zahlung von Kindergeld". Die Auszahlungsbeschränkung ist somit nicht mehr im Bereich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld (§§ 62 bis 66 EStG) enthalten. Denn dies war Anlass für die – vom Gesetzgeber ungewollte – finanzgerichtliche Rspr., von einer Regelung im Festsetzungsverfahren auszugehen (§ 66 EStG Rz. 19).
Rz. 4b
Die Regelung gilt für Neuanträge. Bei der Antragstellung kommt es darauf an, dass dieser bei der richtigen – der sachlich und örtlich zuständigen – Familienkasse eingereicht wird. Erst wenn der Antrag in den Empfangsbereich dieser Familienkasse gelangt ist, gilt er als zugegangen.
Rz. 4c
Mit dieser Regelung bleibt die Familienkasse verpflichtet, das Kindergeld auch für zurückliegende Zeiträume festzusetzen, sofern ein Anspruch besteht. Die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist von Bedeutung für Annexansprüche, bei denen es nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch, sondern dessen Festsetzung ankommt – so z. B. für den Kinderfreibetrag. Es ist lediglich die Festsetzungsverjährung zu beachten. Lediglich hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung besteht eine Ausschlussfrist. Diese hat zur Folge, dass der über sechs Monate hinausgehende Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes erlischt.
Rz. 4d
Verfahrensrechtlich ist zwischen dem Festsetzungs- und dem Zahlungsanspruch zu unterscheiden. Es handelt sich hier um zwei Verwaltungsakte, die jeweils angefochten werden können. Zunächst wird die Familienkasse das Kindergeld festsetzen und sodann in einem zweiten Schritt über den Umfang der tatsächlichen Auszahlung befinden. Beide Schritte können in einem Verwaltungsakt oder in getrennten Verwaltungsakten erfolgen.
Gegen die Entscheidung im Erhebungsverfahren ist Anfechtungsklage zu erheben. Das FG entscheidet nach § 100 Abs. 2 FGO. Der Klageantrag sollte daher den begehrten Auszahlungsbetrag benennen und im Hinblick auf die Monate, für die die Zahlung noch aussteht, näher begründet werden.
2.2.2 Erhalt des materiellen Anspruchs (Abs. 1 S. 3)
Rz. 4e
Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibt von der Auszahlungsbeschränkung unberührt. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift soll der Kindergeldberechtigte die Festsetzung rückwirkenden Kindergeldes beantragen können, um Annexansprüche, bei denen es auf die Festsetzung von Kindergeld ankommt, geltend machen zu können.