Rz. 3

§ 78 Abs. 5 EStG entspricht der Sonderregelung für Kindergeldberechtigte im Beitrittsgebiet gem. § 44d BKKG a. F. Danach verbleibt es grundsätzlich bei der für Dezember 1990 vorliegenden Berechtigung z. B. für Geschwister und Großeltern (Abs. 5 S. 1). Eine zeitliche Grenze für die Fortgeltung dieses Anspruchsvorrangs besteht nicht, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben.[1] Dieser Kindergeldanspruch konnte bis 2015 bestehen (Vollendung des 25. Lebensjahres eines im Dezember 1990 geborenen Kindes), oder kann bei einem behinderten Kind unbegrenzt bestehen – sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht ändern.[2]

Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald etwa die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sind die Berücksichtigungsvoraussetzungen für ein Kind für einen vollen Kalendermonat entfallen, ist bei einer erneuten Antragstellung für dieses Kind die Vorrangstellung nach § 64 Abs. 2, 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen.[3]

[2] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 78 EStG Rz. 4.
[3] A 25 DA-KG 2015.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge