Rz. 1

§ 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen:

  • Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten
  • Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten
  • Abs. 3: Mindest-AfA
  • Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten Absetzungen
  • Abs. 5: Verbot der doppelten Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
  • Abs. 6: Auswirkung erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf die Buchführungsgrenzen
  • Abs. 7: Zurechnung des begünstigten Wirtschaftsguts auf mehrere Personen
  • Abs. 8: Besondere Aufzeichnungspflichten
  • Abs. 9: AfA nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums von Sonderabschreibungen

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