Rz. 28b

Als Folge der Anwendbarkeit von§ 7a Abs. 6 EStG sind allerdings erhöhte Abschreibungen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit für Zwecke der Gewinngrenzen in § 141 AO hinzuzurechnen, als sie die Mindest-AfA (lineare AfA) nach § 7a Abs. 3 EStG überschreiten. Diese gebotene (teleologische) Einschränkung des Wortlauts ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Es wäre nicht sachgerecht, wenn der Stpfl. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen oder Sonder-AfA schlechter stünde als ohne[1].

[1] Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz.54;

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