Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 12
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist weiterhin der zum Zeitpunkt der Investition geltende Einheitswert relevant von 122.710 EUR ab 2002 (vgl. Rz. 5ff.). Das steuerliche Betriebsvermögen darf am Ende des der Anschaffung oder Herstellung des neuen Anlageguts vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bei Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, nicht mehr als 204.517 EUR betragen. Maßgeblich ist hierbei der Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Positionen sich der Buchwert zusammensetzt, z. B., ob einzelne Positionen (wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft) die Qualität eines Wirtschaftsguts aufweisen. Bei Mitunternehmerschaften ist das Betriebsvermögen aus Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen zusammenzurechnen. Noch nicht angeforderte, aber ausstehende Einlagen sind in die Ermittlung des Betriebsvermögens allerdings nicht einzubeziehen, da sie noch kein Vermögen darstellen. Die Steuerbilanzwerte sind nicht verbindlich, da die Steuerbilanz keine Feststellungen i. S. eines Grundlagenbescheids enthalten.
Die durch die Rücklage eintretende Gewinnminderung kann dazu führen, dass bei einem Gewerbebetrieb bzw. der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieb die Betriebsvermögensgrenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht (mehr) überschritten und somit die Inanspruchnahme von § 7g EStG erst möglich wird.
Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Wirtschaftsjahr oder im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung beschafft wurden, galten die Größenmerkmale als erfüllt. Das BMF vertritt demgegenüber die Auffassung, die Größenmerkmale gelten, damit eine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden kann, nur für die Jahre vor dem Abschluss der Betriebseröffnung als erfüllt. Da die Bildung einer Ansparrücklage Voraussetzung für die Vornahme von Sonderabschreibungen ist, wirkt sich die Auffassung des BMF auch auf § 7g Abs. 1 EStG aus. Nach richtiger Auffassung sind auch bei Anschaffung im Jahr der Betriebseröffnung, also nicht nur in den Jahren zuvor, die Größenmerkmale erfüllt. Zwar bezieht sich der BFH (v. 21.7.1999, I R 57/98, BStBl II 2001, 127) noch auf ein Streitjahr vor 1997, in dem noch Einheitswerte bei den Größenmerkmalen relevant waren; dennoch lässt die Begründung des BFH (eindeutiger Gesetzeswortlaut) auch für Vz ab 1997 keine andere Auslegung zu. Neben dem Wortlaut spricht für eine größenunabhängige Anwendung von § 7g EStG im Jahr der Betriebseröffnung der Gesetzeszweck, kleinere und mittlere Betriebe zu fördern. Ein erhöhter Liquiditätsbedarf besteht nämlich auch bei neu gegründeten Betrieben, selbst wenn diese später die Größenmerkmale in § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschreiten. Der BFH (v. 21.7.1999, I R 57/98, BStBl II 2001, 127) hat schließlich klargestellt, dass gemeinschaftsrechtliche Erwägungen dieser Auslegung nicht entgegenstehen (zu § 7g Abs. 7 EStG vgl. Rz. 70ff.).