Rz. 56

Eine Ansparrücklage darf grundsätzlich nur bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG gebildet werden (zu Stpfl. mit Einnahmen-Überschussrechnung vgl. § 7g Abs. 6 EStG a. F.; Rz. 42). Nicht begünstigt sind Stpfl., die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln[1] oder deren Gewinn dem Grunde nach gem. § 162 AO geschätzt wurde. Zwar ist eine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für eine Rücklagenbildung nicht erforderlich; im Fall einer Gewinnschätzung gem. § 162 AO kann eine Rücklage jedoch in der Buchführung nicht verfolgt werden, da überhaupt keine Buchführung existiert[2].

Eine Rücklage kann daher im Schätzungsjahr nicht erstmals gebildet werden. Außerdem sind die bereits in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Rücklagen im Schätzungsfall nach einer Ansicht gewinnerhöhend aufzulösen[3]. Da aber § 7g Abs. 3 Nr. 1 und 3 EStG a. F. lediglich für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG sowie eine Verfolgbarkeit in der Buchführung voraussetzen, nicht aber in den Jahren nach Rücklagenbildung, ist dieser Auffassung nicht zu folgen, wenn lediglich die Jahre nach dem Jahr der Rücklagenbildung geschätzt wurden[4]. Eine Schätzung ist daher nur für im Schätzungsjahr gebildete Rücklagen schädlich.

Soweit eine Hinzuschätzung er Höhe nach erfolgt, die Gewinnermittlung also dem Grunde nach anerkennt und der Gewinn lediglich der Höhe nach korrigiert wird, scheidet eine Bildung nicht aus, soweit die Gewinnermittlung nicht dem Grunde nach in Frage gestellt wird.

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung oder umgekehrt ist unschädlich. Gem. § 7g Abs. 6 EStG a. F. ist auch bei Einnahmen-Überschussrechnung eine Rücklagenbildung zulässig. Lediglich bei Übergang zur Gewinnermittlung gem. § 13a EStG sind Rücklagen zwingend gewinnerhöhend aufzulösen.

[1] Pinkos, DB 1993, 1688.
[3] Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 7g EStG Rz. D 33; Pinkos, DB 1993, 1690.
[4] Gl. A. Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g EStG Rz. 89; Meyer, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7g EStG Rz. 102.

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