Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
2.4.5.1 Betriebsveräußerung oder -aufgabe
Rz. 44
Bis 2015 schied ein Investitionsabzug in Fällen aus in denen der Stpfl. im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits den endgültigen Entschluss gefasst hatte, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Diese Regelung findet sich in den nachfolgenden BMF-Schreiben nicht mehr. Allerdings dürfte es in diesen Fällen nicht ratsam sein, trotzdem einen Investitionsabzug geltend zu machen, da Investitionsabzugsbeträge, die im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch vorhanden sind, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden müssen. Dieser Vorgang löst somit die rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und damit ggf. eine Zinsnachzahlung aus.
Wird die Investition jedoch noch durchgeführt, bevor der Betrieb aufgegeben wird, ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags u. U. noch sinnvoll.
2.4.5.2 Umwandlungsfälle
Rz. 45
Für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 hatte der BFH entschieden, dass diese nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Begründet hat der GrS des BFH seine Auffassung damit, dass die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang sei. Der Betrieb werde gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert. Durch die Einbringung ändert sich der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs. Nach der damaligen Fassung des § 7g EStG 2002 konnte eine Ansparrücklage nicht mehr geltend gemacht werden, sofern im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage der Betrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden war bzw. eine Einbringung bereits in Gang gesetzt oder jedenfalls beabsichtigt war, sodass eine Investition im Einzelunternehmen nicht mehr wahrscheinlich erschien. Nach der aktuellen Fassung des § 7g EStG ist in diesen Fällen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwar grundsätzlich noch möglich, da die Investitionsabsicht nicht mehr nachzuweisen ist.
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt sieht die Rechtslage jedoch so, dass im Einzelunternehmen kein Investitionsabzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden darf, wenn feststeht, dass das Einzelunternehmen unter Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und die geplante Investition bis zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr im Einzelunternehmen vorgenommen wird.
Jedenfalls ist eine Fortführung des Investitionsabzugsbetrags nach Einbringen in eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Beschlusses des GrS des BFH nicht möglich. Die Durchführung der Investition durch den neuen Rechtsträger, die Kapitalgesellschaft, kann dem bisherigen Betriebsinhaber nicht mehr zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Einbringung zum Buchwert. Eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt trotz der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG, wonach die übernehmende Kapitalgesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt, nicht. Daraus ist zu folgern, dass der Investitionsabzugsbetrag spätestens im Zeitpunkt der Einbringung rückwirkend aufzulösen ist.
Das gilt auch, wenn die Anschaffungen durch die übernehmende Kapitalgesellschaft zwar noch vor Gründung der Gesellschaft, aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen.
Wegen der ggf. anfallenden Zinsen gem. § 233a AO sollte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags in allen derartigen Fällen also wohlüberlegt sein.
2.4.5.3 Fortführung eines Teilbetriebs
Rz. 45a
Behält der Stpfl. im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung in einen anderen Betrieb jedoch Betriebsvermögen zurück und übt er seine bisherige Tätigkeit weiterhin aus, können Investitionsabzugsbeträge stehen bleiben und dort für Investitionen genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung oder Entnahme des sonstigen Betriebsvermögens nach den §§ 16 und 34 EStG besteuert wird.
2.4.5.4 Unentgeltliche Betriebsübertragung und Realteilung
Rz. 45b
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Investition nicht...