Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 61
Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut planmäßig angeschafft oder hergestellt, so können die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten im Jahr der Investition reduziert werden. Hierdurch hat der Stpfl. die Möglichkeit, den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 60ff.) gewinnmindernd zu kompensieren. Die Minderung kann gem. § 7g Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 EStG bis zu 50 % (ab 2020) bzw. bis 31.12.2019 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, maximal aber in Höhe des Hinzurechnungsbetrags. Die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA vermindert sich entsprechend, und zwar im Fall einer Bilanzierung innerhalb der Bilanz (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG). Gleichzeitig wird der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet (Rz. 60). Hierdurch hat der Stpfl. die Möglichkeit, den Hinzurechnungsbetrag gewinnmindernd zu kompensieren.
Die betrieblichen Größenmerkmale müssen im Investitionsjahr für die Anwendung von § 7g Abs. 2 EStG – anders als für die Zulässigkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG – nicht erfüllt sein.
Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist das Wahlrecht in dem nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führenden Verzeichnis auszuüben.
Bei Mitunternehmerschaften ist der Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG in dem (jeweiligen) Vermögensbereich vorzunehmen, in dem die Investition erfolgt, also z. B. im Sonderbereich, soweit hier eine Investition vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der Systematik von § 7g Abs. 2 S. 3 EStG, nach dem die Absetzungen von den Anschaffungs- /Herstellungskosten vorzunehmen sind. Diese muss derjenige aktivieren, der sie getragen hat. Dementsprechend ist auch nur in diesem Vermögensbereich ein Betrag nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG abzuziehen (s. a. Rz. 60b für die Hinzurechnung).
Rz. 62
Der Abzug ist nur im Wirtschaftsjahr der Investition zulässig; eine spätere Inanspruchnahme scheidet aus. Wird dennoch der Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG in einem späteren Jahr vorgenommen, ist die Bilanz unrichtig und damit zu ändern.
Eine nachträgliche Geltendmachung bzw. Erhöhung eines Abzugs nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG ist nur gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung möglich, da es sich bei § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um ein steuerliches Wahlrecht handelt.