Rz. 6

§ 7h EStG in der derzeitigen Fassung,[1] der im Gegensatz zu der vorherigen Fassung mit einer erhöhten Abschreibung von 10 % über 10 Jahre nur 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den 4 Folgejahren vorsieht, ist ab dem Vz 2004 anwendbar. Danach ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen bei der zeitlichen Zuordnung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei genehmigungsfreien Maßnahmen auf den Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist maßgeblich, wann die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wurde.

[1] G. v. 5.4.2011, BGBl 2011, 554.

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