Rz. 6
Umfassende Abgrenzungen, welche Personen welcher der in § 81a EStG genannten Stellen zuzuordnen sind, regelt die Finanzverwaltung.[1]
4.1 Empfänger von Besoldung
Rz. 7
Für Empfänger von Besoldung (aktive, d. h. ernannte Beamte, Richter, Soldaten, nicht jedoch Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter) sind die jeweiligen Besoldungsstellen zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 1 EStG).
4.2 Empfänger von Amtsbezügen
Rz. 8
Empfänger von Amtsbezügen erhalten Zahlungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, z. B. Regierungsmitglieder, parlamentarische Staatssekretäre; nicht jedoch Abgeordnete. Zuständige Stelle ist die die Amtsbezüge anordnende Stelle (§ 81a S. 1 Nr. 2 EStG).
4.3 Versicherungsfrei Beschäftigte sowie von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
Rz. 9
Von der Personengruppe sind u. a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte und Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst, ggf. auch Angehörige von Stiften, Klöstern und Orden sowie an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrer, die rentenversicherungsfrei sind.[1] Zuständige Stelle ist der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung (§ 81a S. 1 Nr. 3 EStG).
4.4 Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Rz. 10
Grundsätzlich gehören beurlaubte Beamte, Richter und Soldaten nicht zum Kreis der begünstigten Personengruppen; anderes gilt nur in hier gemeinten Sonderfällen nach Privatisierung öffentlicher Aufgaben.[1] Zuständige Stelle ist der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (§ 81a S. 1 Nr. 4 EStG).
4.5 Empfänger von Versorgung i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 4 EStG
Rz. 11
Bei Dienstunfähigkeit ist die die Versorgung anordnende Stelle zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 5 EStG).
4.6 Steuerpflichtige i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG
Rz. 12
Für Stpfl., die grundsätzlich den aufgezählten Personengruppen zuzurechnen wären, die jedoch beurlaubt sind und eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI (d. h. i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung) in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, gilt § 81a S. 1 EStG entsprechend (§ 81a S. 2 EStG).
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