Ulrike Reymann, Thomas Dammers
Rz. 1
§ 89 EStG gehört im Abschnitt XI EStG zu den Verfahrensvorschriften. Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Beantragung der Altersvorsorgezulage und enthält Vorgaben zur Datenverarbeitung.
Rz. 2
Das Zulageverfahren folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage. Das dreistufige gesetzliche Verfahren ist verfassungsgemäß.
Rz. 3
Dem Antrag auf Zulage kommt im weitestgehend automatisierten Zulageverfahren eine zentrale Rolle zu (§ 90 EStG Rz. 1). Der Zulageantrag ist Voraussetzung für die Gewährung der Zulage und leitet die erste Stufe des Verfahrens ein. Auf dieser Stufe ermittelt die zentrale Stelle (§ 81 EStG) aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Richtigkeit der Daten wird dabei grundsätzlich vorausgesetzt und erst im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Zulage (zweite Stufe) geprüft. Für Zwecke der Überprüfung gleicht die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten automatisiert ab (§ 91 Abs. 1 S. 2 EStG).
Rz. 4
Die Zulage ist für jedes Beitragsjahr (§ 88 EStG) zu beantragen. Der Zulageberechtigte kann entweder einen Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Anbieter seines Vertrags einreichen (§ 89 Abs. 1 EStG) oder den Anbieter seines Vertrags schriftlich bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (§ 89 Abs. 1a EStG).
Rz. 5
Beantragt der Zulageberechtigte keine Zulage, steht dies einer Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG nicht entgegen.
Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Stpfl. gegenüber dem Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 S. 1 EStG eingewilligt hat (§ 10a Abs. 2a S. 1 EStG) und wird gewährt, wenn er für den Stpfl. einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage.
Der Zulageantrag fingiert die Einwilligung in die Datenübermittlung. Hat der Zulageberechtigte den Anbieter seines Vertrags schriftlich bevollmächtigt, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (§ 89 Abs. 1a EStG) oder liegt dem Anbieter ein Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 89 Abs. 1 EStG) vor, gilt die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 S. 1 EStG für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt (§ 10a Abs. 2a S. 4 EStG).
Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Günstigerprüfung (§ 10a EStG Tz. 72ff.) stellt die Finanzverwaltung auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch ab. Es ist unerheblich, ob tatsächlich die Zulage gewährt wurde. Die Finanzverwaltung unterstellt im Rahmen der Günstigerprüfung, dass der Stpfl. die Zulage erhalten hat. Da bei der ESt-Veranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird, muss für die volle Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug stets die Zulage beantragt werden. Anderenfalls kommt es bei der ESt-Veranlagung zu einer Berücksichtigung der tatsächlich nicht gewährten Zulage zum Nachteil des Stpfl.
Rz. 6
Vom Zulageantrag streng abzugrenzen ist der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs, 4 S. 1 EStG (dritte Stufe). Der Antrag auf Zulage enthält auch nicht gleichzeitig den Festsetzungsantrag.