Ulrike Reymann, Thomas Dammers
1 Allgemeines
Rz. 1
Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert. Es folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage (§ 89 EStG Rz. 2f.). Die erforderlichen Angaben erreichen die zentrale Stelle (§ 81 EStG) in Form von Datensätzen seitens der Anbieter sowie der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind. Während § 89 EStG die Pflichten zur Datenübermittlung seitens der Anbieter enthält (§ 89 EStG Rz. 30), regelt § 91 EStG den Datenaustausch mit öffentlichen Stellen.
2 Datenerhebung (Abs. 1 S. 1)
Rz. 2
Die zentrale Stelle berechnet die Zulage und überprüft diese sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG.
Für diese Zwecke übermitteln
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die landwirtschaftliche Alterskasse,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Meldebehörden,
- die Familienkassen und
- die Finanzämter
der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 Abs. 1 S. 1 EStG). Datenerhebung und Datenabgleich erfolgen unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Stpfl., im Abgleich mit den Familienkassen auch unter Angabe der Identifikationsnummer des Kindergeldberechtigten sowie des Kindes. Die Grundsätze der Datenübermittlung ergeben sich aus §§ 1–5 AltvDV.
Rz. 3
Zwar liegen die Daten nach § 89 Abs. 2 EStG der zentralen Stelle bereits aufgrund der Übermittlung des Anbieters vor (§ 89 EStG Rz. 30ff.). Aber erst aufgrund der korrespondierenden Datenübermittlung durch die genannten öffentlichen Stellen wird die zentrale Stelle in die Lage versetzt, die vom Zulageberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen des Zulageantrags gemachten Angaben zu überprüfen.
Rz. 4
Die Notwendigkeit zur nachträglichen Überprüfung der Angaben folgt aus der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens: Die Angaben des Zulageberechtigten oder seines Bevollmächtigten werden auf der ersten Stufe des Verfahrens ohne weitere Prüfung der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt. Die Mitteilung des Ermittlungsergebnisses an den Anbieter steht daher auch kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 S. 2 AltvDV). Erst auf der zweiten Stufe ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen.
Rz. 5
Zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags benötigt die zentrale Stelle Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Abs. 1 S. 4 EStG zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Sofern diese Angaben nicht durch den Anbieter nach § 89 EStG übermittelt werden, erhebt die zentrale Stelle die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse vorhandenen Daten (§ 91 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG).
Rz. 6
Bedeutung erlangt diese Regelung insbesondere für das Verfahren bei Vorliegen eines sog. Dauerzulageantrags nach § 89 Abs. 1a EStG. In diesen Fällen wird dem Anbieter das für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags maßgebliche Vorjahreseinkommen regelmäßig nicht bekannt sein. Müsste er die Einkommensdaten beim Zulageberechtigten erheben, würde sich das Verfahren in der Praxis kaum noch vom ursprünglichen Antragsverfahren nach § 89 Absatz 1 EStG unterscheiden. Der Anbieter müsste dem Zulageberechtigten zwar nicht mehr das Antragsformular übermitteln und auf dessen Rücklauf warten, jedoch würde sich die Abfrage der zu übermittelnden Daten davon kaum unterscheiden. Die vom Gesetzgeber mit Einführung des Dauerzulageantrags angestrebte Verfahrensvereinfachung könnte so nicht erreicht werden.
3 Automatisierter Datenabgleich (Abs. 1 S. 2)
Rz. 7
Die zentrale Stelle überprüft die Zulage sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs durch automatisierten Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 S. 2 EStG). Aus diesem Grund benötigt die zentrale Stelle auch nur die Daten der öffentlichen Stellen, die den durch die Anbieter nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Daten entsprechen und mit diesen abgeglichen werden können.
4 Datenübermittlung durch zuständige Stelle (Abs. 2)
Rz. 8
Die maschinelle Datenübermittlung zwischen den zuständigen Stellen (§ 81a EStG) und der zentralen Stelle wird durch § 91 Abs. 2 EStG für die in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1-5 EStG genannten Personen (u. a. Beamte) gesondert geregelt. Ergänzende Regelungen trifft § 7 AltvDV, u. a. zur Datenübermittlung bei mehreren zuständigen Stellen sowie zur Übermittlung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten.
Rz. 9
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Daten nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG der zentralen Stelle durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist fristgebunden; einer Anforderung der zentralen Stelle bedarf es nicht.
Rz. 10
Besteht eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis, ist dies der zentralen Stelle mitzuteilen. Die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten sind zu übermitteln.
Rz. 11
Die Ermittlung des Zulageanspruch...