2.1 Grundsatz (§ 93 Abs. 1 S. 1 EStG)
Rz. 10
Als schädliche Verwendung gelten nach § 93 Abs. 1 S. 1 EStG Auszahlungen von gefördertem Altersvorsorgevermögens an den Zulageberechtigten, die gegen die in den zwecksichernden Vorschriften des AltZertG in der jeweiligen Fassung festgelegten Voraussetzungen verstoßen. Nach den Regelungen des AltZertG und des § 93 EStG muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Auszahlungen
erfolgen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.
Darüber hinaus kann die Auszahlung auch wohnungswirtschaftlich i. S. d.s § 92a EStG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG) verwendet werden (Rz. 14).
Rz. 11
Die im Gesetz ebenfalls erwähnte Vorschrift § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung enthielt eine vergleichbare und nur in Einzelheiten abweichende Regelung.
Rz. 12
Die Auszahlungsphase darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnen. Auszahlungen vor Vollendung des 60. Lebensjahrs sind also nur in den Fällen zulässig, in denen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder eine Versorgung nach den beamten- und soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahrs gezahlt wird. Bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung des 62. Lebensjahrs maßgeblich (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 S. 1 AltZertG)
Die zeitliche Beschränkung auf die Auszahlungsphase gilt nicht für Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG. Diese dürfen stets bei Eintritt des Versicherungsfalls und somit vorzeitig ausgezahlt werden.
Rz. 13
Grundsätzlich sind die Versorgungsleistungen in monatlichen Zahlungen zu erbringen. Davon darf jedoch in bestimmter Weise abgewichen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG). Zunächst darf anstelle der monatlichen Zahlung für Leibrenten und Auszahlungspläne eine Auszahlungsfrequenz bis hin zu einer jährlichen Auszahlung im AV-Vertrag vereinbart werden. Außerhalb der monatlichen Leistungen können auch Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 EStG erfolgen. Diese Regelungen gelten auch bei einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente. Zudem kann zu Beginn der Auszahlungsphase das zur Verfügung stehende Altersvorsorgekapital – auch ohne vertragliche Vereinbarung im Altersvorsorgevertrag – i. H. v. 30 % für eine einmalige Teilkapitalauszahlung verwendet werden. Schließlich können in der Auszahlungsphase anfallende Zinsen und Erträge stets gesondert ausgezahlt werden.
Diese Zahlungsmodalitäten gelten nicht nur für Leibrenten und Auszahlungspläne, sondern – soweit zutreffend – auch für Nutzungsentgeltminderungen. Zur Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten s. Rz. 41.
Rz. 14
Mit der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG wird klargestellt, dass die Auszahlung des gebildeten und geförderten Kapitals für eine wohnungswirtschaftlichen Verwendung i. S. d. § 92a EStG keine schädliche Verwendung darstellt. Dies gilt für alle in § 92a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Verwendungsarten. Maßgeblich ist die tatsächliche zweckgerechte Verwendung; die bloße Absicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung im Zeitpunkt der Auszahlung genügt nicht. Wenn oder soweit es nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens nicht zu einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung kommt (bspw. weil die angeschaffte Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern vermietet wird), liegt eine schädliche Verwendung vor.
Aufgabe der Absicht, Altersvorsorgevermögen für selbst genutzte Wohnung zu verwenden
In der Praxis kommt es vor, dass die ursprüngliche Absicht, das geförderte Altersvorsorgevermögen für eine selbstgenutzte Wohnung zu verwenden, aufgegeben wird. Gründe hierfür können nicht nur Krankheit, Scheidung oder Arbeitslosigkeit sein. Wurde bereits Altersvorsorgevermögen ausgezahlt, kommt es zur schädlichen Verwendung. Aus d...