Rz. 1

Der Gesetzgeber hat mit der Renten- und Versorgungsreform 2001 das Leistungsniveau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme abgesenkt.[1] Im Gegenzug hat er einen steuerlichen Anreiz gesetzt, für das Alter in eigener Verantwortung vorzusorgen durch den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge.[2] Die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt dabei durch eine Kombination aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt wird, und einer progressionsunabhängigen Zulage.[3] Das gebildete Kapital soll grundsätzlich für eine lebenslange Altersversorgung zur Verfügung stehen.

 

Rz. 2

Die staatliche Förderung würde ihren Zweck jedoch verfehlen, wenn das aus geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den entsprechenden Zulagen stammende Vorsorgekapital pfändbar wäre. Im Falle der Pfändung oder anderweitigen Übertragung aufgrund von Gläubigerbefugnissen stünde das zur lebenslangen Versorgung im Alter gebildete Kapital tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Bereits der erste Entwurf des Altersvermögensgesetzes sah daher einen Pfändungsschutz[4] für das im Rahmen der steuerlichen Förderung angesammelte Kapital, die steuerlich geförderten laufenden Beiträge und die Zulage vor, der letztlich mit § 97 EStG umgesetzt wurde.

[1] Umfassend zur Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Reform Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a EStG Rz. A 418ff.
[2] BT-Drs. 14/4595, 38; Myßen/Obermair, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 97 EStG Rz. B 5.
[3] BT-Drs. 14/4595, 39.
[4] BT-Drs. 14/4595, 66 zur Begründung eines § 10a Abs. 11 EStG-E.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge