Rz. 6
Die Unpfändbarkeit setzt eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG voraus. Auch wenn § 97 S. 1 EStG ausdrücklich das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage nennt, geht es letztlich um die Frage, inwieweit dem in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildeten Vermögen Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG zugrunde liegen. Viel spricht dafür, insoweit eine Förderfähigkeit dem Grunde nach genügen zu lassen, d. h. es kommt hinsichtlich des Pfändungsschutzes auf die Leistung von Altersvorsorgeverträgen an, nicht auf deren tatsächlich erfolgte Förderung (Rz. 12ff.).
2.2.1 Altersvorsorgevermögen
Rz. 7
Der Begriffs des Altersvorsorgevermögens i. S. d. § 97 S. 1 EStG entspricht dem des § 92 S. 1 Nr. 5 EStG. Es handelt sich um das gesamte angesammelte Vermögen, das in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildet wurde. Über den Stand des Altersvorsorgevermögens muss der Anbieter dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen (§ 92 S. 1 Nr. 5 EStG).
Rz. 8
Nicht um Altersvorsorgevermögen im vorgenannten Sinne handelt es sich bei dem für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a EStG förderunschädlich entnommenen Kapital. Der Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen, das in einer Wohnung gebunden ist. Dieses wird in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag in einem Wohnförderkonto gesondert erfasst. Das Wohnförderkonto ist wiederum Gegenstand eigener Bescheinigungspflichten (§ 92 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Gesetzgeber differenziert folglich zwischen der Wohnimmobilienförderung und der Bildung von Sparkapital. Altersvorsorgevermögen ist daher als Altersvorsorgesparvermögen zu verstehen. Der Zulageberechtigte kann allerdings zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge Zahlungen auf einen Altersvorsorgesparvertrag vornehmen (§ 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG) und das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder zu gefördertem Altersvorsorgevermögen machen.
Rz. 9
Gefördert ist das Altersvorsorgevermögen, soweit es auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruht.
2.2.2 Altersvorsorgebeiträge
Rz. 10
Wann Leistungen geförderte Altersvorsorgebeiträge darstellen, ist umstritten.
Rz. 11
Nach Auffassung des BGH ist maßgeblicher Aspekt für den Pfändungsschutz nicht die Förderfähigkeit, sondern die tatsächlich gewährte Förderung. Das Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag soll demnach erst dann unpfändbar sein, soweit der Altersvorsorgevertrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83ff. EStG) vorlagen.
Rz. 12
Die Gegenansicht will das Eingreifen des Pfändungsschutzes hingegen vom Bestehen einer Förderberechtigung dem Grunde nach sowie einer Beitragsleistung innerhalb der Höchstbeträge abhängig machen.
Rz. 13
Auch wenn der Wortlaut des § 97 S. 1 EStG das Abstellen auf die tatsächlich gewährte Förderung nahelegt, begegnet dieser Ansatz erheblichen Einwänden. So hat der Gesetzgeber neben dem geförderten Altersvorsorgevermögen ausdrücklich auch die "geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge" sowie den "Anspruch auf Zulage" in den Schutzbereich des § 97 EStG aufgenommen. Dieser Aufzählung hätte es jedoch nicht bedurft, wenn allein die tatsächlich gewährte Förderung für den Pfändungsschutz maßgeblich sein soll. Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Fall auf den Begriff "gefördertes Altersvorsorgevermögen" beschränken können. Soweit Altersvorsorgevermögen auf ta...