Rz. 202

Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zugerechnet, sodass sich der Restgewinn für die GmbH entsprechend vermindert.[2]

Hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung geht der überwiegende Teil der Literatur von der Erstellung einer Steuerbilanz für die GmbH & Still aus[3]  Die Finanzverwaltung geht hingegen von einer additiven Gewinnermittlung aus.[4].

 

Rz. 203

Ermittelt der Inhaber des Handelsgeschäfts seinen Gewinn zulässigerweise nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, so gilt das auch für die daran beteiligten atypisch stillen Gesellschafter; sie beziehen ertragsteuerlich ihren Gewinnanteil in dem Kj., in dem das Wirtschaftsjahr endet.[5].

 

Rz. 204

Die Tätigkeitsvergütungen der GmbH an den atypisch stillen Gesellschafter sind ertragsteuerlich uneingeschränkt als Sondervergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu behandeln.[6] Eine Aufteilung kann – wie bei einer GmbH & Co. KG – geboten sein (Rz. 120-122)..

 

Rz. 205

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinn- oder Verlustbeteiligung gelten die Grundsätze zur Behandlung von vGA. Dabei richtet sich die Prüfung der Angemessenheit nach der Vergütung für den stillen Gesellschafter der GmbH.[7] Die Rechtsgrundlage für eine Korrektur der vorgenommenen Ergebnisverteilung mit allen einschlägigen Folgen bildet also ausschließlich § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Die Finanzverwaltung wendet die Rspr.srundsätze[8] zur Angemessenheit der Gewinnverteilung sinngemäß auch auf die GmbH & atypisch Still an. Es ist jedoch für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Besonderheiten der atypisch stillen Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die von den atypisch stillen Gesellschaftern entfaltete Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko – eine Berücksichtigung bei der Gewinnverteilung erfordern.[9] Bei Vorliegen einer vGA erfolgt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung eine Zurechnung des angemessenen Gewinnanteils zur GmbH.[10]

 

Rz. 206

Auch bei einer GmbH & Still können sonst – ebenso wie bei der klassischen GmbH & Co. – vGA aus anderem Anlass auftreten. Die hieraus entstehenden Fragen sind hier wie dort in gleicher Weise zu lösen (Rz. 142-155).

 

Rz. 206a

Eine entsprechende Behandlung wie bei der GmbH & Co. gilt letztlich auch für außerbilanzielle Mehrgewinne, z. B. Aufwendungen gem. § 160 AO. Die grundsätzliche Gleichstellung des atypisch stillen Gesellschafters mit dem Gesellschafter einer "normalen" Personengesellschaft rechtfertigt eine steuerliche Belastung entsprechend dem vertraglichen Gewinnanteil.[11]

 

Rz. 206b

Zu der Frage, zu welcher Steuererklärung der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in Fällen der atypisch stillen Beteiligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 5b Abs. 1 EStG zu übermitteln ist, hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.

Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen dem Umfang der begründeten atypisch stillen Beteiligung entsprechend ertragsteuerlich vollumfänglich oder teilweise der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet.[12]

 

Rz. 206c

Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbstständigen Gewerbebetrieb.

Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige GewSt-Erklärung abzugeben.[13]

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