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In der Praxis hat insbesondere die unentgeltliche Nießbrauchsbestellung zugunsten Angehöriger eine weite Verbreitung gefunden. Zu unterscheiden ist zwischen einem Vorbehaltsnießbrauch, dessen Namensgebung darauf zurückzuführen ist, daß ein Wirtschaftsgut auf einen anderen in der Weise übertragen wird, daß der Übertragende sich daran das Nießbrauchsrecht vorbehält, und einem Zuwendungsnießbrauch, bei dem sich die Eigentumsverhältnisse an dem belasteten Wirtschaftsgut nicht ändern, dem Nießbrauchsberechtigten aber eine eigene Einkunftsquelle verschafft werdern soll.

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