Rz. 181
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden. Voraussetzung ist die Übertragung des in Rz. 180 genannten Vermögens aufgrund vertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übergabevertrag muss steuerrechtlich anzuerkennen sein, d. h. die gegenseitigen Rechte und Pflichten müssen klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sein und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übertragungsvertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Rückwirkende Vereinbarungen bzw. Änderungen sind grundsätzlich unzulässig. Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nun allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.
Rz. 182
Als begünstigte Empfänger der wiederkehrenden Leistungen kommen in erster Linie der Übergeber selbst, sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers in Betracht. Sie müssen der unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG). Hingegen sind nicht zum Generationennachfolgeverbund gehörende Personen (z. B. langjährige Haushälterin, Lebensgefährte, Mitarbeiter im Betrieb) sowie Geschwister keine begünstigten Empfänger. Bei Letztgenannten besteht die widerlegbare Vermutung, dass die erbrachten Leistungen nicht zur Versorgung, sondern zur Gleichstellung im Hinblick auf das übertragene Vermögen erfolgen. Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen soll der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten – wenigstens teilweise – eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei der Vermögensübertragung auf Angehörige ist anzunehmen, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht nach dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig sind.
Rz. 183
Das Merkmal der Versorgung ist nur bei der Übertragung von Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt, das ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise zu sichern. Von ausreichend Ertrag bringendem Vermögen ist auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Wenn der Betrieb fortgeführt wird, besteht eine widerlegbare Vermutung (z. B. mehrjährige Verluste oder im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen geringe Gewinne des Unternehmens) dahingehend, dass die erzielten Erträge ausreichen, die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Diese Beweiserleichterung gilt nicht bei Verpachtungsunternehmen.
Rz. 184
Versorgungsleistungen sind nur wiederkehrende Leistungen, die lebenslang – auf die Lebenszeit des Empfängers – gezahlt werden. Damit sind Mindestzeitrenten bzw. verlängerte Leibrenten und Höchstzeitrenten bzw. abgekürzte Leibrenten nicht begünstigt.
Teilübertragungen
V ist zu 80 % an der X-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. V überträgt im Jahr 01 einen Anteil von 20 % an der X-GmbH auf seinen Sohn S. S verpflichtet sich im Gegenzug, wiederkehrende Leistungen i. H. v. monatlich 200 EUR an V zu zahlen. Am 1.1.04 überträgt V die restlichen 60 % an der X-GmbH auf S. S wird anstelle von V Geschäftsführer der X-GmbH. Er verpflichtet sich im Zuge dieser Übertragung, V zusätzlich monatliche Versorgungsleistungen i. H. v. 2.000 EUR zu zahlen.
Die wiederkehrenden Leistungen, die S im Zusammenhang mit der ersten Teilübertragung an V zu zahlen hat, sind nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c) EStG begünstigt, weil der übertragene GmbH-Anteil nicht mindestens 50 % betragen und S die Geschäftsführertätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht übernommen hat. Die Übertragung des Anteils von 60 % ist hingegen begünstigt, weil isoliert betrachtet alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c) EStG erfüllt sind. S kann daher ab dem 1.1.04 jährlich 24.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Im Gegenzug hat V ab 01.01.04 Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.
Rz. 185
Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit...