Rz. 214
Besondere Vorsicht ist bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung in Fällen vorweggenommener Erbfolge geboten. Übertragungen können in diesem Zusammenhang zu ggf. existenzgefährdenden steuerlichen Folgen in Form einer ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung mit der Folge der Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven im Besitzunternehmen führen.
Rz. 215
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Gesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) das Besitz- und Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung)..
Rz. 215a
In der Praxis lässt sich feststellen, dass Betriebsprüfungen vermehrt Arbeitszimmer in privaten Wohnhäusern in den Blick nehmen. Denn die – ggf. auch unentgeltliche – Überlassung eines Arbeitszimmers in privaten Wohnhäusern an das Betriebsunternehmen kann zu einer Betriebsaufspaltung führen. Denn ein solcher Raum kann nach der Rspr. des BFH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet. Die in dem Raum ausgeübten Tätigkeiten müssen dabei einen nicht nur unbedeutenden Teil des Tagesgeschäfts der Geschäftsleitung ausmachen und dürfen sich nicht auf gelegentliche Hilfstätigkeiten beschränken.
Rz. 216
Sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben, erzielt das Besitzunternehmen, das eigentlich vermögensverwaltend tätig ist, aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sämtliches dem Besitzunternehmen zuzurechnendes Vermögen ist daher Betriebsvermögen. Hierzu gehören nicht nur die der Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter, sondern z. B. auch die Anteile an dem Betriebsunternehmen (Kapitalgesellschaft).
Rz. 217
Kommt es zu Veränderungen in den personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, z. B. durch eine Übertragung der Anteile an dem Besitz- oder Betriebsunternehmen, führt dies beim Besitzunternehmen aufgrund der damit einhergehenden personellen Entflechtung zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) und damit zu einer stpfl. Aufdeckung der im Besitzunternehmen verhafteten stillen Reserven.. Droht eine Beendigung der Betriebsaufspaltung, bietet es sich z. B. an, das Besitzunternehmen vorab in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) einzubringen. Dies hat in erster Linie den Zweck, die Betriebsvermögenseigenschaft des Vermögens des Besitzunternehmens abzusichern.
Rz. 218
Nicht ausdrücklich geklärt ist, ob die Betriebsaufspaltung in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG fällt. So ist in § 6 Abs. 3 EStG die Betriebsaufspaltung nicht explizit als begünstigter Organismus genannt. Dies hängt aber in erster Linie wohl damit zusammen, dass der Steuergesetzgeber dieses durch die Rspr. geschaffene Rechtsinstitut nicht in das Gesetz aufgenommen hat, da dafür auch kein spezifisches Bedürfnis vorhanden gewesen wäre. Denn ein Betriebsaufspaltungsunternehmen ist ein mit einem Einzelunternehmen oder einem Betrieb vergleichbarer unternehmerischer Organismus, sodass bei zweckentsprechender Auslegung § 6 Abs. 3 EStG anwendbar und eine Buchwertfortführung möglich erscheint.
Rz. 219 einstweilen frei