Leitsatz
1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
2. Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war als sog. Fußreflexzonenmasseur tätig. Die Kenntnisse in dieser Art der Heilbehandlung hatte er sich in verschiedenen Kursen angeeignet, u.a. auch in Fortbildungsveranstaltungen zum medizinischen Fußpfleger und zum Heilpraktiker. Eine staatliche Erlaubnis für die Tätigkeit als Heilpraktiker, Masseur oder Physiotherapeut hatte er jedoch nicht erhalten. Die Gesundheitsbehörden waren der Auffassung, dass seine Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes sei, erteilten ihm diese Erlaubnis aber nicht. Ein dagegen angestrengtes verwaltungsgerichtliches Verfahren war erfolglos.
Von einer Bestätigung der Gesundheitsbehörden, dass eine staatliche Erlaubnis nicht erforderlich sei, machte das FA die Behandlung der vom Kläger erzielten Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit abhängig. Da eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, besteuerte das FA die Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb.
Entscheidung
Sowohl FG als auch BFH billigten die vom FA entsprechend erlassenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuer-Messbescheide.
Hinweis
1. Nach der Entscheidung zur Behandlung des Fußpflegers als Gewerbetreibenden (Urteil vom 29.11.2001, BFH-PR 2002, 146) hat der BFH in dem hiesigen Fall erneut eine Tätigkeit im Gesundheitswesen als gewerblich beurteilt. Diese Einstufung war in beiden Fällen dadurch veranlasst, dass die Kläger nicht über eine Berufszulassung nach dem Heilpraktikergesetz bzw. dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz verfügten.
Als freie Berufstätigkeit kann eine heil- oder heilhilfsberufliche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie der Tätigkeit in einem der die Heilkunde betreffenden sog. Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich ist. Dazu verlangt der BFH:
- Mit dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung,
- Nachweis der für den neuen Beruf erforderlichen Kenntnisse,
- Tätigkeit, die von den berufstypischen Tätigkeitsmerkmalen geprägt ist,
- Zulassung und Überwachung der Berufstätigkeit, soweit dies auch für den Katalogberuf gilt.
Alle in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe auf dem Gebiet der Heilkunde erfordern eine Zulassung durch die Gesundheitsbehörden. Wer ohne eine solche Zulassung tätig wird, kann deshalb nach Auffassung des BFH kein Freiberufler sein.
Für den im Urteil vom 29.11.2001 beurteilten Beruf des medizinischen Fußpflegers gibt es mittlerweile eine eigenständige staatliche Berufszulassung nach dem Podologengesetz vom 4.12.2001 (BGBl I 2001, 3320). Wer über eine diesbezügliche Zulassung verfügt, erfüllt dementsprechend nun auch die Voraussetzungen eines "ähnlichen Berufs" (BMF-Schreiben vom 1.10. 2002, BStBl I 2002, 962).
2. Der Kläger des hiesigen Verfahrens hatte sich darauf berufen, dass das BVerfG in seinem sog. "Schwarzwald-Klinik"-Urteil entschieden hatte, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG könne nicht wegen einer fehlenden berufsrechtlichen Regelung versagt werden. Diese Entscheidung hat nach Auffassung der Ertragsteuersenate des BFH keine Bedeutung für die Einkommen- und Gewerbesteuer. Denn maßgeblich für das BVerfG war, dass § 4 Abs. 14 UStG dem Zweck diene, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten. Die GewSt belastet aber den Berufsausübenden. Diese Belastung verletzt auch nicht die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit, wie der BFH im hiesigen Fall ausdrücklich ausführt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.9.2002, IV R 45/00