Wichtig

Ermäßigter Steuersatz für Restaurations-Dienstleistungen vom 1.7.2020 – 31.12.2023!

Sämtliche Abgabe von Speisen unterlagen – anstatt bisher dem Regelsteuersatz von 19 % – befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 aufgrund der Corona-Pandemie dem ermäßigten Steuersatz. Seit dem 1.1.2024 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 %.[1]

In diesem Kapitel werden insbesondere auf die Problematiken eingegangen, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von Restaurationsleistungen mit zusätzlichen (schädlichen) Dienstleistungselementen und der reinen Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen ergeben. Auf den geänderten Steuersatz vom 1.7.2020 – 31.12.2023 wird nicht eingegangen, da sich diese Problematik in diesem Zeitraum nicht ergibt.

[1] Für die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführten Restaurations- und Verpflegungsleistungen kann (mit Ausnahme der Getränke) der Steuersatz von 7 % angewendet werden; vgl. BMF, Schreiben v. 21.12.2023, III C 2 – S 7220/22/20001 :009.

Bei sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann bei der o. g. befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden; vgl. BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2021 I S. 777. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % abgesenkt.

2.1 "Abgabe" von Nahrungsmitteln: Steuersatz

Die "reine" Lieferung von in der Anlage 2 zum UStG[1] genannten Lebensmitteln und Speisen ohne schädliche Dienstleistungselemente unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 
Wichtig

Restaurations-Dienstleistungen unterliegen normalerweise dem Regelsteuersatz, aber Corona-Sonderregelung zu beachten!

Die Abgabe von Speisen ist eine dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende sonstige (Restaurations-)Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, wenn der Unternehmer sich nicht nur auf die Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen (Ausübung einer Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels bzw. -handwerks) beschränkt, sondern zusätzliche (schädliche) Dienstleistungselemente erbringt, die den dominierenden Bestandteil des Umsatzes darstellen.[2] Deshalb unterliegen die in einer Gastwirtschaft ausgegebenen und auch dort verzehrten Speisen und Getränke stets dem Regelsteuersatz. Davon abweichend gilt jedoch aufgrund der Corona-Pandemie für derartige vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 getätigte Umsätze – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – der ermäßigte Steuersatz.[3]

[3] Bei sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann bei der o. g. befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden; vgl. BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2021 I S. 777. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % abgesenkt.

2.2 Verwaltungspraxis bis 30.6.2011 bzw. bis 30.9.2013

Nach der damaligen Verwaltungsanweisung waren bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen qualitativ überwiegt, nur die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbundenen Dienstleistungen zu berücksichtigen.[1] Deshalb führten die folgenden Elemente für sich allein nicht zur Anwendung des Regelsteuersatzes:

  • die reine Zubereitung der Speisen; übliche Nebenleistungen (z. B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck); Bereitstellung von Papierservietten; Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus; Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.; Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.); bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne); Erläuterung des Leistungsangebots.

Dagegen führten folgende Elemente zur Anwendung des Regelsteuersatzes:

  • Zurverfügungstellen von Verzehreinrichtungen (z. B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle), soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich genutzt werden (Mitnehmen ist nicht schädlich); Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort; Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.

Die o. g. schädlichen Dienstleistungselemente führten nach der früheren Verwaltungsauffassung auch dann zur Annahme einer sonstigen Leistung, wenn die schädlichen Elemente von einem Dritten (z. B. "Angehörigen") im Rahmen eines zwischen dem die Speise abgebenden Unternehmer und dem Dritten abgestimmten Gesamtk...

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