Die Gewährung von Verpflegung bei Seminaren ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei. Ist dagegen bei ganztägigen Seminaren die (übliche) Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum (z. B. bei Kaffeepausen) unerlässlich, teilt die Verpflegung als unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Hauptleistung "Seminarleistung".[1]

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