Bei einer von einem Unternehmer durchgeführten sog. Dinner-Show werden den Gästen neben einem Showprogramm (musikalische und künstlerische Unterhaltung = unterliegen i. d. R. dem Steuersatz von 7 %) auch Speisen und Getränke (z. B. ein 4-Gänge-Menü = unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %) serviert. Bei einer solchen Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht, liegt i. d. R. eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 10.1.2013, V R 31/10 und BFH, Urteil v. 13.6.2018, XI R 2/16.

Im Zeitraum vom 1.7.2020 – 31.12.2023 gilt nach Auffassung des FG Sachsen, Urteil v. 6.12.2022, 1 K 281/22, für die Dinner-Shows der ermäßigte Steuersatz, da wg. der Corona-Krise für Restaurationsumsätze der Steuersatz für diesen Zeitraum von 19 % auf 7 % befristet abgesenkt wurde.

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