Leitsatz
Fehler, die bei der Auswertung eines früheren Grundlagenbescheids im Folgebescheid unterlaufen sind, sind bei Anpassung des Folgebescheids an den Regelungsinhalt eines geänderten Grundlagenbescheids nachträglich richtig zu stellen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Änderung zur Beseitigung des Fehlers nach § 129 AO wegen des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht mehr durchgeführt werden könnte.
Sachverhalt
Der Kläger erklärte in seiner ESt-Erklärung für 1997 einen Verlust aus einer Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 9.586 DM. Der Beklagte setzte in dem ESt-Bescheid für den VZ 1997 einen Verlust in Höhe von 9.585 DM und zusätzlich den vom Feststellungsfinanzamt ursprünglich mit Feststellungsbescheid mitgeteilten Verlust in Höhe von 33.407 DM sowie einen Gewinn in Höhe von 1 DM an. Aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids, mit dem der Verlust des Klägers aus der Grundstückgemeinschaft auf 6.190 DM festgestellt worden war, erließ der Beklagte einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid für den VZ 1997, in dem der anteilige Verlust nunmehr mit 6.190 DM berücksichtigte wurde. Der in unzutreffender Weise bisher im Folgebescheid erfasste Verlust in Höhe von 33.407 DM und der Gewinn in Höhe von 1 DM wurden erstmalig nicht mehr erfasst. Gegen diesen geänderten ESt-Bescheid legte der Kläger fristgerecht, jedoch erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des erkennenden Senats habe der Grundlagenbescheid die Funktion, die in ihm festgestellten Besteuerungsgrundlagen in verbindlicher Weise dem Folgebescheid zuzuführen. Verfahrensrechtlich werde dies durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gewährleistet. Fehler, die bei der Auswertung eines Grundlagenbescheids im Folgebescheid unterlaufen seien, seien daher nachträglich richtig zu stellen. Verbindlich sei die Regelung des zuletzt ergangenen Grundlagenbescheides. Der geänderte Grundlagenbescheid habe den ursprünglichen Grundlagenbescheid in seinen Regelungsinhalt aufgenommen. Die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid erfordere somit zwingend den Ansatz des Verlustanteils, der mit dem zuletzt erlassenen Grundlagenbescheid festgestellt worden sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus einer offenbaren Unrichtigkeit des ursprünglichen ESt-Bescheids im Sinne des § 129 AO. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sei auch zur Korrektur von Fehlern im Sinne des § 129 AO möglich, die bei der Auswertung des ursprünglichen Grundlagenbescheides gemacht worden seien. Dies gelte auch dann, wenn eine Änderung des Folgebescheids nach § 129 AO wegen des Ablaufes der regelmäßigen Festsetzungsfrist nicht mehr durchgeführt werden könne, die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aber vor dem Ende der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO erfolge.
Hinweis
Die Korrektur des im ESt-Bescheid unzutreffend berücksichtigten Verlustanteils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wäre nur dann entfallen, wenn diese Einkünfte mit den im geänderten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften in keinem sachlichen Zusammenhang stünden. Der Grundlagenbescheid könnte in diesem Fall keine Bindungswirkung entfalten. Der erkennende Senat hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen, so dass der BFH das Verfahren einstellte (BFH, Beschluss v. 18.9.2006, IX R 36/06).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2006, 11 K 4107/05 E