Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 34
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient, das heißt, wenn er mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Kennzeichnend für den unselbstständigen Gebäudeteil ist auch, dass sein Fehlen nach der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein negatives Gepräge gibt oder sein Einbau zwar nicht allgemeinüblich ist, aber die Gebäudenutzung in einer bestimmten Weise festschreibt und deshalb dem Gebäude eine besondere Prägung verleiht. Danach können zum Gebäude nicht nur fest eingebaute, sondern auch bewegliche Teile zu rechnen sein, z. B. bewegliche Nachtspeicheröfen, wenn sie die einzige Heizungsmöglichkeit darstellen, Markisen und Rolläden. Eine besondere AfA für unselbstständige Gebäudeteile ist nicht zulässig. Unselbstständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeit als unvollständig erscheint. Unselbstständige Gebäudeteile sind einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben, zu dem sie gehören.
Rz. 35
Dient eine Heizungsanlage nicht der Nutzung des Gesamtgebäudes, sondern allein der Nutzung eines ein selbstständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteils, so bildet sie einen unselbstständigen Teil dieses Wirtschaftsguts.
Rz. 36
In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhalle nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudeteile, wenn sie dem Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes – im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten – herbeiführen. Die Alarmanlagen sind nicht als Betriebsvorrichtungen und damit nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.
Rz. 37
Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (R 4.2 Abs. 3 Sätze 1, 2 EStR).
Rz. 38
Beispiele für unselbstständige Gebäudeteile siehe R 4.2 Abs. 3 Satz 3 EStR.
Nach der bisherigen Auffassung des BFH erfolgte die Behandlung einer Einbauküche als unselbständiger Gebäudebestandteil. Eine Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes war nur dann möglich, wenn die Aufwendungen für den Ein- und Ausbau und der dabei eintretende wirtschaftliche Verlust in keinem Verhältnis zum Restwert der Sache stand.
Der BFH ging deshalb bisher davon aus, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle Gebäudebestandteil sei und zu den Herstellungskosten der Immobilie zählt. Die weiteren Einrichtungsgegenstände der Einbauküche waren nach Ansicht des BFH nicht der Gebäudenutzung zugeordnet.
Die anderen Einrichtungsgegenstände wurden, mangels Nutzungs- und Funktionszusammenhang, vom BFH nicht dem Bereich der Gebäudenutzung zugeordnet. Sie wurden nur als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen, wenn im Zuge des Einbaus der Küche Seiten- und Rückwände eingefügt wurden.
Durch ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2016 kam es zu einer Rechtsänderung aufgrund einer veränderten Verkehrsauffassung. Danach sind sowohl die Spüle als auch der Herd heutzutage nicht mehr leicht erneuerbar, vielmehr sind sie ein Element der Einbauküche. Nach aktueller Verkehrsauffassung handelt es sich nicht mehr um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, sondern um ein Scheinbestandteil.
Eine Einbauküche wird individuell geplant und an die Räumlichkeiten angepasst, insofern sind die einzelnen Einbaumöbel keine freistehenden Gegenstände mehr, sondern modulare Systeme. Die Einbauküche ist nach der geänderten Rechtsauffassung ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Abschreibungsdauer für eine Einbauküche sieht der BFH bei 10 Jahren. Bei gebrauchten Einbauküchen kann eine kürzere Nutzungsdauer in Ansatz gebracht werden.
Tipp: Beim Ersetzen defekter Einzelteile der Einbauküche liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor. Eine Überprüfung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter scheidet damit aus.