Rz. 363

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert die gleichzeitige Inanspruchnahme der normalen AfA nach § 7 EStG aus, denn die Teilwertabschreibung schließt grundsätzlich auch die durch den Gebrauch entstandene Wertminderung des abgelaufenen Jahres ein. Diese Rechtsprechung wird jedoch oft missverstanden. Sie wird nicht selten so ausgelegt, dass es auf jeden Fall unzulässig sei, für Wirtschaftsjahre, in denen am Jahresende der niedrigere Teilwert angesetzt wird, AfA zu verrechnen. Das ist unrichtig, denn die Vornahme der AfA ist nach § 7 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zwingend vorgeschrieben. Auch aus Gründen einer richtigen Kostenrechnung ist es jedoch exakter, wenn zuerst die AfA berechnet und dann eine noch verbleibende Wertdifferenz als Teilwertabschreibung ausgewiesen wird. Die Teilwertabschreibung erfolgt somit zusätzlich zur laufenden AfA.[1] Um dem Unterschied zwischen der Teilwertabschreibung und der AfA gerecht zu werden, sollte der Steuerpflichtige die oberflächliche und inhaltlich falsche Abkürzung bzw. Bezeichnung "Teilwert-AfA" dringend vermeiden.[2]

[1] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 828; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl. 1995, § 253 HGB Rz. 56.
[2] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 828.

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