Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 436
Im Anhang sind nach Maßgabe der in der Bilanz vorgenommenen Gliederung für das Sachanlagevermögen und die Anlageimmobilien bestimmte Angaben zu machen. Nach IFRS ist ein Anlagespiegel für das Sachanlagevermögen vorgeschrieben. Der Anlagenspiegel nach IFRS ersetzt zugleich die gegenüber dem HGB regelmäßig fehlende bilanzielle Untergliederung des Anlagevermögens.
Rz. 437
Die wichtigsten Anhangangaben entsprechen denjenigen des HGB. Viele lassen sich innerhalb des erweiterten Anlagespiegels in Anlehnung an § 284 Abs. 3 HGB darstellen. Während bei den Ansatz- und Zugangsbewertungsvorschriften eine Kompatibilität der IFRS- mit den HGB-Regelungen hergestellt werden konnte, sind die Anhangangaben nach IFRS deutlich umfangreicher als die nach HGB vorgeschriebenen.
Rz. 438
Als wesentliche praktische Umstellungsherausforderung bleibt der vom HGB abweichende Anlagespiegel. Ein Unterschied zum HGB besteht darin, dass die Bewegungen im Anlagevermögen (Abgänge, Zugänge, Umbuchungen) im HGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgewiesen werden (sog. direkte Bruttomethode), während IFRS 16.73e den Ausweis der Bewegungen zum Buchwert vorsieht (direkte Nettomethode). Besondere Angaben sind geboten im Falle der Neubewertung (IAS 16.77), insbesondere im Bewertungsverfahren sowie bei Abweichung zwischen Nennwert und fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Rz. 439
Für Anlageimmobilien ist die beim Sachanlagevermögen übliche Entwicklung des Bilanzausweises von der Anfangs- bis zur Schlussbilanz im Wege des Anlagespiegels nicht vorgeschrieben, sofern das fair value model angewandt wird (IAS 40.76 im Vergleich zu IAS 40.79). Das hat auch seinen guten Grund, denn (außerplanmäßige) Abschreibungen und Wertaufholungszuschreibungen als wesentliche Bestandteile eines Anlagespiegels können unter dem fair value model nicht auftreten. Veränderungen der Buchwerte können sich nur durch Zu- und Abgänge einerseits und Wertveränderungen andererseits ergeben. Wenn gleichwohl diese Wertveränderungen im üblichen Anlagespiegel als Zuschreibungen oder Zugänge oder als Abschreibungen oder Abgänge ausgewiesen werden, erscheint eine zusätzliche Erläuterung im Anhang erforderlich. Darstellungstechnisch können diese Sonderbewegungen nach dem fair value model auch in 2 gesonderten Spalten des Anlagespiegels gezeigt werden.
Rz. 440
Gemäß IAS 40.30 wird die Finanzanlage in Immobilien entweder mit dem fair value (fair value model) oder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) bewertet. Sofern das Unternehmen die Bewertung von investment properties nach dem cost model vornimmt, erfolgt die Bewertung wie für betrieblich genutzte Anlageimmobilien gemäß IAS 16. Dies hat zur Konsequenz, dass die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Wertobergrenze bilden.
Rz. 441
IAS 40.74 ff. enthält weit reichende Offenlegungspflichten für den Anhang. Die geforderten Angaben können dabei in 3 Kategorien eingeteilt werden:
- Allgemeine Offenlegungspflichten, unabhängig von der Art der Folgebewertung (IAS 40.74);
- Spezielle Offenlegungspflichten bei Anwendung des fair value model (IAS 40.76);
- Spezielle Offenlegungspflichten bei Anwendung des cost model (IAS 40.79).