Wird ein Grundstück mit einem zum Abbruch bestimmten, wirtschaftlich verbrauchten Gebäude erworben, entfällt der gesamte Kaufpreis auf den Grund und Boden. Das Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn für den Erwerber und den Veräußerer – ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit – die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.[1]

Wird in der Folge ein Neubau errichtet, gehören die Abbruchkosten zu dessen Herstellungskosten.

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