Hat der Steuerpflichtige das Gebäude in der Absicht erworben, es zur Einkünfteerzielung zu nutzen, kann bei einem späteren Abbruch der Gebäuderestwert im Wege einer AfaA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden; die Abbruchkosten stellen in diesem Fall ebenfalls Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.[1] Allerdings scheidet der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des nach dem Abriss errichteten Neubaus veranlasst sind.[2]

AfaA und Abbruchkosten sind auch dann nicht als sofort abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde. Wird ein neues Gebäude errichtet, stehen die Abrisskosten und die AfaA ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes.[3]

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