Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder der neuen degressiven AfA für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG vorzunehmen und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch begrenzt auf
- maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche für Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 bzw
- maximal 4.000 EUR je qm Wohnfläche für Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 30.9.2029
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen.
Nähere Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:
- Durch Baumaßnahmen muss neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden
- Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 30.9.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, müssen in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 3.000 EUR je qm Wohnfläche bzw. bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 30.9.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 5.200 EUR je qm Wohnfläche nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
- Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken im Sinne des § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
- •Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind.
Bei einem Verstoß gegen die zehnjährige Nutzungsfrist (entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken) oder bei Überschreitung der Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die bereits in Anspruch genommenen Son-derabschreibungen rückgängig zu machen. Entsprechendes gilt, wenn die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist veräußert wird und der Ver-äußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt.